Schnelle Schadenregulierung auch bei Auslandsunfällen
Jährlich geraten 150.000 Deutsche in einen Unfall im Ausland. Eine schnelle Schadenregulierung ist in solchen Situationen besonders wichtig. Dennoch sollten Sie den Urlaub in Ruhe beenden und die Schadenregulierung anschließend von zu Hause aus einleiten. Rufen Sie dazu nach dem Urlaub den Zentralruf der Autoversicherer unter 0180 – 25 0 26 an (6 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Cent pro Minute aus den Mobilfunknetzen).
Notwendige Angaben zur Schadenregulierung
Für die Schadenregulierung von Auslandsunfällen machen Sie bitte folgende Angaben:
Kennzeichen des Unfallgegners
Herkunftsland des Unfallgegners
Schadentag
Unfallland
Alle europäischen Versicherungen haben in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union Schadenregulierungsbeauftragte benannt. Wer zum Beispiel in Spanien Opfer eines Verkehrsunfalls wird, kann sich nach dem Urlaub in Deutschland an den Beauftragten der spanischen Versicherung wenden. Wer das ist, erfahren Sie durch einen Anruf beim Zentralruf der Autoversicherer.
Anschließend wenden Sie sich an den Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung. Der zuständige Beauftragte schickt einen Fragebogen an den Anspruchssteller und fordert sachdienliche Dokumente, wie den Europäischen Unfallbericht, die Grüne Karte, Belege über entstandene Schäden, Fotos des Unfallortes etc. an.
Der Beauftragte nimmt mit der ausländischen Versicherung Kontakt auf, um sich die Deckung durch die Versicherung bestätigen zu lassen und eine Schadenanzeige des ausländischen Beteiligten zu erhalten.
Deckung und Haftung der berechtigten Ansprüche werden auf der Grundlage des jeweilig geltenden Rechts des Unfalllands reguliert. Innerhalb einer Frist von drei Monaten muss der Schadenregulierungsbeauftragte entweder den Schaden reguliert oder eine Stellungnahme erteilt haben. Diese Frist beginnt erst, wenn dem Beauftragten alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Reagiert der Schadenregulierungsbeauftragte innerhalb von drei Monaten nicht oder nicht angemessen, kann sich der Geschädigte an die nationale Entschädigungsstelle wenden. In Deutschland ist dies der Verein Verkehrsopferhilfe in Hamburg.
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